FAQ - zu dem VFED-Zertifikat und den VFED-Serviceleistungen
- Der VFED bietet allen Ernährungsfachkräften für die berufliche Zertifizierung bedarfsgerechte Lösungen. Sie haben dabei die freie Wahl, welche Option am besten zu Ihnen passt.
- Sie entscheiden selbst, ob - oder wann Sie in den Nachweis erweiterter Qualifikationen Zeit investieren möchten.
BEWÄHRT:
Das VFED-Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“
NEU:
VFED-Service-Check „100 ECTS“:
Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ dient als „Upgrade“ zum bestehenden Zertifikat. Er ist angelehnt an die vom VFED gemeinsam mit VDD, VDOE und QUETHEB entwickelten theoretischen Anforderungen der Grundqualifikation „Ernährungstherapie nach § 125 Abs. 1 SGB V“1.
NEU:
VFED-Service-Check „Heilmittel“:
Der VFED übernimmt für Sie als Service-Check die Durchsicht der fachlichen Voraussetzungen bei beabsichtigter Leistungserbringung des Heilmittels „Ernährungstherapie“ nach § 125 Abs. 1 SGB V. Dies bietet Ihnen mehr Planungssicherheit zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung bei den Arbeitsgemeinschaften der Heilmittelzulassung (ARGEn) nach § 124 SGB V.
1 Anlage 5 - Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag (…) über die Versorgung von Leistungen der Ernährungstherapie (…). Anlage 5 Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung_Lesefassung nach der Änderungsvereinbarung vom 20.12.2021 (gkv-spitzenverband.de) (abgerufen am 30.03.2023)
„Frequently Asked Questions“ – Häufig gestellte Fragen
Mit einem „Klick“ auf die folgenden Themenüberschriften gelangen Sie zu den Antworten.
Fragen zu Zertifikaten allgemein
Warum gibt es überhaupt Zertifikate?
- Im Jahr 2005 wurde im Sinne der Qualitätssicherung sowie des Verbraucherschutzes eine Rahmenvereinbarung für den Bereich Ernährungsberatung und Ernährungsbildung erarbeitet1, denn:
- Die Tätigkeit der Ernährungsberatung ist gesetzlich nicht geschützt. Die Vergabe von Zertifikaten dient dazu, die Qualifikation der Fachkräfte nachzuweisen und zu sichern.
- Im Jahr 2011 einigten sich die zertifizierenden Institutionen (u.a. Berufs- und Fachverbände), darunter der VFED, auf die DGE-Zulassungskriterien für die Ernährungsberatung2.
1 Ernährung im Fokus, „Traumberuf Ernährungsberater“ 03-04 2018, S. 085ff. https://www.bzfe.de/fileadmin/resources/import/pdf/eif_180304_traumberuf_ernaehrungsberater.pdf (abgerufen am 23.03.2023)
2 Brehme et al. DGE-Zulassungskriterien für die Ernährungsberatung. Ernährungs Umschau 10/2011, S. 559-561. https://www.dge.de/fileadmin/public/doc/fb/Zulassungskriterien-EU-2011-10-559-561.pdf. (abgerufen am 23.03.2023)
Wofür benötigen Diätassistent:innen ein Zertifikat?
- Diätassistent:innen üben einen Heilberuf aus, der durch ein Bundesgesetz (DiätAssG) geregelt ist. Zur Aufgabenstellung des Berufs zählt unter anderem die eigenverantwortliche Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen.
- Diätassistent:innen benötigen das Zertifikat zum Nachweis der kontinuierlichen Fortbildung.
Wofür benötigen Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen ein Zertifikat?
- Für Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen, die im Bereich der Ernährungsberatung tätig sein wollen, gelten bestimmte fachliche Mindestanforderungen.
- Im Jahr 2011 einigten sich die zertifizierenden Institutionen - in Absprache mit Hochschulen und Universitäten - auf die DGE-Zulassungskriterien für die Ernährungsberatung. An diesen Kriterien hat sich nichts geändert. (Stand: 02.05.2023)
- Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen benötigen das Zertifikat zum Nachweis eines Mindeststandards zur Zulassung für die Ernährungsberatung. Wie bei den Diätassistent:innen dient das Zertifikat im Weiteren zum Nachweis der kontinuierlichen Fortbildung.
Für welche Zwecke kann ich das Zertifikat einsetzen?
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gilt dies als Nachweis für qualifizierte Leistungen im Rahmen von §§ 20 und 20 a SGB V und § 43 SGB V („Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation“), z. B. für die ernährungstherapeutische Intervention auf ärztliche Empfehlung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB V Ernährungstherapie auf ärztliche Empfehlung als ergänzende Leistung zur medizinischen Reha – oder daran angelehnte Tätigkeitsfelder.
Ist mein Zertifikat (VFED) als Nachweis für die Anerkennung durch die Krankenkassen weiterhin gültig?
- Der VFED setzt sich für transparente, bundeseinheitliche Regelungen ein. Das VFED-Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“ richtet sich nach den etablierten und publizierten „DGE-Zulassungskriterien für die Ernährungsberatung“. An diesen hat sich nichts geändert.
Wie kann ich beim VFED ein Zertifikat beantragen?
- Sie können sich auf der VFED-Webseite unter der Rubrik „Zertifizierungen“ bequem informieren und die erforderlichen Antragsformulare herunterladen. Zur Zertifizierung reichen Sie die jeweils erforderlichen Nachweise bei der VFED-Geschäftsstelle in Kopie oder per E-Mail an zertifizierung@vfed.de ein.
Fragen zum Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“
Wozu dient das Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“ für Ernährungsfachkräfte?
- Mit dem Zertifikat erbringen Oecotropholog:innen sowie Studienabsolvent:innen1 einen Nachweis über die grundsätzliche Qualifizierung für die primärpräventive Ernährungsberatung (Mindestanforderungen) nach § 20 SGB V2.
- Mit dem Zertifikat können sowohl Studienabsolvent:innen als auch Diätassistent:innen kontinuierliche Fort- und Weiterbildung nachweisen.
1 Studienabsolvent:innen – hier: Absolvent:innen von Studiengängen mit ernährungswissenschaftlicher Ausrichtung
2 im Rahmen von Bestandsschutz oder Übergangsfristen laut Leitfaden Prävention. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp. (abgerufen am 30.03.2023)
Gibt es Unterschiede bei den Zertifikaten für Diätassistent:innen oder Oecotropholog:innen (bzw. Absolvent:innen ernährungsbezogener Studiengänge)?
- Für Diätassistent:innen gilt grundsätzlich: Mit ihrem staatlichen Abschluss in einem Heilberuf erfüllen sie die Kriterien zur Berufsausübung. Sie weisen mit dem Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“ ihre regelmäßige Fortbildung nach.
- Für Oecotropholog:innen bzw. Absolvent:innen ernährungsbezogener Studiengänge gilt: Sofern eine Tätigkeit in der Ernährungsberatung beabsichtigt wird, müssen – wie oben beschrieben – bestimmte fachliche Mindestanforderungen nachweisen.
Welche Anforderungen sind für das Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“ zu erfüllen?
Erstzertifikat
- Diätassistent:innen benötigen für die erste Zertifizierung 60 Fortbildungspunkte (Stand: 10. März 2018). Davon müssen mindestens 50 Punkte aus den Bereichen „Fachliche Zusatzqualifikationen“ und „Fachbezogene Fortbildungen“ aus den Bereichen Ernährung und Diätetik stammen. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
- Oecotropholog:innen/Studienabsolvent:innen benötigen für die Erstzertifizierung 196 Fortbildungspunkte. Davon müssen mindestens 50 Punkte aus den Bereichen „Fachliche Zusatzqualifikationen“ und „Fachbezogene Fortbildungen“ aus den Bereichen Ernährung und Diätetik stammen, 100 Punkte aus dem Bereich Kommunikation und maximal 50 Punkte aus dem Bereich „Sonstige berufsrelevante Fortbildungen“. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Verlängerung
- Diätassistent:innen und Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen: Für die Verlängerung der Zertifizierung müssen in drei Jahren ebenfalls 50 Fortbildungspunkte aus den Bereichen „Fachliche Zusatzqualifikationen“ und „Fachbezogene Fortbildungen“ aus den Bereichen Ernährung und Diätetik stammen. Es gibt weiterhin die Möglichkeit eine Verlängerung des Zertifikats für ein oder zwei Jahre zu beantragen. Bei einer Verlängerung für ein Jahr müssen 18 Punkte aus den genannten Bereichen erreicht werden und bei einer Verlängerung für zwei Jahre 36 Punkte.
Die ausführlichen Zertifizierungsrichtlinien des VFED finden Sie hier:
Wer überprüft die fachlichen Mindeststandards für die Anbieterqualifikation „Prävention“ nach § 20 Abs. 5 SGB V?
- Mit der Prüfung der Anbieterqualifikation haben die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) beauftragt. Anbieter:innen können ihre Qualifikationen auf Anerkennung zur Durchführung von Präventionskursen dort kostenlos prüfen lassen. Wenn alle Prüfkriterien erfüllt sind, können Sie dauerhaft als Kursleitung für die Präventionskurse eingesetzt werden. Der Kurs erscheint dann in einer zentralen Datenbank und auf den Internetseiten der Krankenkassen.
- Hier ein Link zu den FAQs „Leitfaden Prävention 2022“
Fragen zu den neuen Serviceangeboten
Warum bietet der VFED für die berufliche Qualifikation ab dem 02.05.2023 die Dienstleistung VFED-Service-Check „100 ECTS“ an?
- Oecotropholog:innen/Studienabsolvent:innen benötigen für eine Tätigkeit im Bereich der medizinischen Rehabilitation seit Januar 2023 als fachlichen Mindestumfang den Nachweis von 100 Credit Points (ECTS) aus Studium und Fortbildung. Dies fordert die Deutsche Rentenversicherung Bund.1 Der VFED bietet daher allen zertifizierten Ernährungsfachkräften einen entsprechenden VFED-Service-Check „100 ECTS“ an.
- Diätassistent:innen erfüllen als Angehörige eines staatlich geregelten Heilberufs per Berufsgesetz die geforderten Kriterien. Sie können auf Antrag eine VFED-Service-Check „100 ECTS“-Äquivalenzbescheinigung erhalten. Die Bescheinigung enthält dann den Hinweis, dass die nach Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V „Ernährungstherapie“ geforderte Grundqualifikation erfüllt ist.
1 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Traeger/Bund/infos-rehaeinrichtungen/arbeitsfelder_reha_team.html
Warum bietet der VFED für die berufliche Qualifikation ab dem 02.05.2023 die Dienstleistung VFED-Service-Check „Heilmittel“ an?
- Mit Beginn des Jahres 2018 wurde das neue Heilmittel „Ernährungstherapie“ – für die Behandlung seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose (Cystische Fibrose – CF)“ eingeführt1. Hierzu wurde mit dem GKV-Spitzenverband ein Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie abgeschlossen. Der VFED zählt hierbei zu den maßgeblichen Verbänden der Leistungserbringer „Ernährungstherapie“.
- Diätassistent:innen oder Oecotropholog:innen, die als Leistungserbringer:innen zugelassen werden möchten, können beim VFED einen entsprechenden VFED-Service-Check „Heilmittel“ durchführen lassen. Dies bietet mehr Planungssicherheit zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung bei den Arbeitsgemeinschaften der Heilmittelzulassung (ARGEn) nach § 124 SGB V.
1 https://gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilung/2017/Gm_PM_2017-12-13_Neues_Heilmittel_Ernaehrunsgtherapie.pdf
Muss man als Leistungserbringer:in für das Heilmittel „Ernährungstherapie“ ein Zertifikat „Ernährungstherapie“ erwerben?
- Nein, die derzeitigen Verträge sehen dies nicht vor.
- Wer als Heilmittelerbringer:in tätig sein möchte, muss hierfür bei den ARGEn nach § 124 SGB V eine Zulassung beantragen.
Fragen zum VFED-Service-Check „100 ECTS“
Ich bin Oecotropholog:in/Studienabsolvent:in. Ersetzt der VFED-Service-Check „100 ECTS“ mein bisheriges Zertifikat?
- Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ ersetzt nicht das Zertifikat, sondern ergänzt das bisherige Zertifikat.
- Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ dient zum (freiwilligen) Nachweis erweiterter Qualifikationen.
- Allerdings fordert die Deutsche Rentenversicherung Bund seit Januar 2023 den Nachweis von 100 Credit Points (ECTS) aus Studium und Fortbildung als fachlichen Mindestumfang für eine Tätigkeit im Bereich der medizinischen Rehabilitation.1
1 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Traeger/Bund/infos-rehaeinrichtungen/arbeitsfelder_reha_team.html
Ich bin Diätassistent:in. Ersetzt der VFED-Service-Check „100 ECTS“ mein bisheriges Zertifikat?
- Diätassistent:innen sind per Berufsgesetz Angehörige eines staatlich geregelten Heilberufs. Sie können auf Antrag eine VFED-Service-Check „100 ECTS“-Äquivalenzbescheinigung erhalten. Die Bescheinigung enthält dann den Hinweis, dass die nach Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V „Ernährungstherapie“ geforderte Grundqualifikation erfüllt ist.
- Das Zertifikat, z. B. „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“ wird dadurch nicht ersetzt, es dient zum Nachweis der regelmäßigen Fortbildung.
Was muss ich als Oecotropholog:in (Bachelor/Master) für das „Upgrade“ VFED-Service-Check „100 ECTS“ zusätzlich nachweisen?
- Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ ist angelehnt an die theoretischen Anforderungen der Grundqualifikation „Ernährungstherapie nach § 125 Abs. 1 SGB V“.
- Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen (Bachelor/Master) erhalten den VFED-Service-Check „100 ECTS“ als Upgrade zu ihrem bestehenden Zertifikat (75 ECTS), wenn weitere 25 ECTS an fachbezogenen Inhalten nachgewiesen werden. Diese 25 ECTS setzen sich zusammen aus den zwei definierten Bereichen „Ernährungsmedizin, Diätetik“ (20 ECTS) sowie „Ernährungspsychologie, Ernährungssoziologie, Beratung und Kommunikation“ (5 ECTS). Zudem ist ein Beleg über einen absolvierten Kurs „Erste-Hilfe“ vorzuweisen. Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ ist somit ein qualifiziertes Dokument über insgesamt 100 ECTS in den Kernkompetenzen aus Studium und Fortbildung (analog zum Diätassistentengesetz).
Benötige ich als Diplom-Oecotropholog:in einen Nachweis über 100 ECTS?
Da Diplom-Absolvent:innen für ihre Berufstätigkeit keinen entsprechenden Nachweis über 100 ECTS erbringen müssen, wird der VFED-Service-Check "100 ECTS" derzeit ausschließlich für Studienabsolvent:innen mit Bachelor- oder Masterabschluss angeboten. Der VFED bietet allen zertifizierten Oecotropholog:innen unabhängig davon die Möglichkeit, weitere ECTS über Fort- und Weiterbildung zu erwerben. Diplom-Absolvent:innen, die konkret eine Zulassung als Heilmittelerbringer:in für die Ernährungstherapie (Indikationen: SAS, Mukoviszidose) planen, bietet der VFED bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen gerne den VFED-Service-Check "Heilmittel" an.
Was muss ich als Diätassistent:in für das „Upgrade“ VFED-Service-Check „100 ECTS“ zusätzlich nachweisen?
- Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ ist angelehnt an die theoretischen Anforderungen der Grundqualifikation „Ernährungstherapie nach § 125 Abs. 1 SGB V“.
- Diätassistent:innen erfüllen als Angehörige eines staatlich geregelten Heilberufs per Berufsgesetz die geforderten Kriterien. Sie können auf Antrag eine VFED-Service-Check „100 ECTS“-Äquivalenzbescheinigung erhalten. Die Bescheinigung enthält dann den Hinweis, dass die nach Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V „Ernährungstherapie“ geforderte Grundqualifikation erfüllt ist.
Was bedeutet „ECTS“?
- ECTS bedeutet: European Credit Transfer System. Ein Kreditpunkt (ECTS) ≈ 25-30 Arbeitseinheiten (= Zeitstunden)1.
- ECTS Credits definieren somit einen bestimmten Lernumfang und den damit verbundenen Arbeitsaufwand.
- Für ein Bachelorstudium müssen 180 ECTS absolviert werden, dies entspricht 60 ECTS Arbeitsaufwand pro Jahr Vollzeitstudium
- Im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Ernährungstherapie2 ist festgelegt, dass Hochschulabsolvent:innen (u.a. Oecotropholog:innen) theoretische Anforderungen in der Gesamtsumme von 100 ECTS nachweisen müssen.
-
Die Gesamtsumme von 100 ECTS sollen durch die Hochschulausbildung und durch Fortbildung erreicht werden. 90 ECTS sollten mindestens im Studium und 10 ETCS können durch Fortbildung erworben werden. Innerhalb eines Bereichs müssen alle Themen zu annähernd gleichen Anteilen vertreten sein.“ – so der Vertrag3.
1 https://www.hrk-modus.de/media/redaktion/Downloads/gp_daily_WEB_NC0514068DEC_002.pdf.de.pdf (abgerufen am 30.04.2023)
2 Zulassungsvoraussetzungen: Anlage 5 Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung_Lesefassung nach der Änderungsvereinbarung vom 20.12.2021 (gkv-spitzenverband.de) (abgerufen am 23.3.2023)
3 Anlage 5 Zulassungsvoraussetzungen Ernährungstherapie (gkv-spitzenverband.de)
Wie können Fortbildungseinheiten in ECTS umgerechnet werden?
- Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wird für eine Unterrichtseinheit (UE) die Vor- und Nachbereitung (also der Arbeitsaufwand) mit einkalkuliert – dies entspricht auch der Vorgehensweise bei Studienmodulen.
- Das ECTS-System gilt für Studienleistungen. Bei Fort- und Weiterbildungen kann folgende Faustregel angewendet werden: 16 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten = 720 Min. x Faktor 2,5 = 1800 Min. / 60 Min. = 30 Zeitstunden (entspricht 1 ECTS).
- Solch ein zweitägiges Seminar kann also unter – mit Hinweis auf Vor- und Nachbereitungszeiten – mit 30 Zeitstunden bescheinigt werden.
Ich habe keine zusätzlichen Studienleistungen. Wie viele Fortbildungen muss ich als Oecotropholog:in bzw. Studienabsolvent:in für die zusätzlichen 25 ECTS nachweisen?
- 25 ECTS entspricht 50 Fort- oder Weiterbildungstagen à 8 Unterrichtseinheiten. Es müssen bei einem Bachelor bzw. Master-Abschluss also insgesamt 750 zusätzliche Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden.
Gibt es ein Beispiel für den Nachweis der 25 weiteren ECTS (zu dem bestehenden Zertifikat mit 75 ECTS) für Oecotropholog:innen und Studienabsolvent:innen)?
Beispiel Variante A:
- Vorlage von Studienbescheinigungen, in denen 15 ECTS an fachbezogenen Inhalten „Ernährungsmedizin und Diätetik“ nachgewiesen werden - plus
- Vorlage von Fort- und Weiterbildungsnachweisen, die 10 ECTS entsprechen, davon 5 ECTS „Ernährungsmedizin und Diätetik sowie „Ernährungspsychologie/Kommunikation“ (entspricht dem Nachweis 90 von 100 ECTS über Studienleistungen und damit voll dem Vertrag nach §125 ABS. 1 SGB V). Dies wird auf der Urkunde „Service-Check 100ECTS“ entsprechend bescheinigt.
Beispiel Variante B:
- Vorlage von Fort- und Weiterbildungsnachweisen, die 25 ECTS entsprechen, davon 20 ECTS „Ernährungsmedizin und Diätetik sowie 5 ECTS „Ernährungspsychologie und Kommunikation“ (entspricht einem Nachweis über 25 der erforderlichen 100 ECTS aufgrund von Fort- und Weiterbildung). Dies wird auf der Urkunde „Service-Check 100“ entsprechend bescheinigt.
Wer kann den VFED-Service-Check „100 ECTS“ beantragen und muss ich dafür VFED-Mitglied sein?
- Den VFED-Service-Check „100 ECTS“ können alle zertifizierten Ernährungsfachkräfte, also sowohl Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen (Bachelor/Master) als auch Diätassistent:innen beantragen – unabhängig von einer VFED-Mitgliedschaft. Es ist angelehnt an die theoretischen Anforderungen „Ernährungstherapie nach § 125 Abs. 1 SGB V“ und dieses Upgrade kann Ihnen als Zwischenziel auf dem Weg zur Tätigkeit als Heilmittelerbringer:in dienen.
Ich bin bereits VFED-Zertifikatsinhaber:in. Muss ich ein neues Zertifikat bzw. den VFED-Service-Check „100 ECTS“ beantragen?
- Ein neues Zertifikat ist keine Pflicht. Sie entscheiden selbst, welche Serviceleistung am besten zu Ihnen und Ihren beruflichen Plänen passt. Beim VFED haben Sie die freie Wahl, ob Sie Ihr bisheriges Zertifikat beibehalten und fortführen wollen, oder ob Sie ein zusätzliches „Upgrade“ bevorzugen.
Ich bin bereits Inhaber:in eines Zertifikats von einem anderen Berufs- oder Fachverband. Kann ich beim VFED ein neues Zertifikat, z. B. das VFED-Zertifikat „Qualifizierter Diät- und Ernährungsberate
- Ja, selbstverständlich. Beim VFED haben Sie die freie Wahl, ob Sie Ihr bisheriges Zertifikat beibehalten und fortführen wollen, oder ob Sie ein „Upgrade“ bevorzugen. Sie entscheiden selbst, welches Zertifikat am besten zu Ihnen und Ihren beruflichen Plänen passt.
Wenn ich die Urkunde über den VFED-Service-Check „100 ECTS“ habe, brauche ich dann noch ein weiteres Zertifikat einer anderen Organisation?
- Mit dem VFED-Service-Check „100 ECTS“ erhalten Sie bei gegebenen Voraussetzungen einen vollumfänglichen Nachweis über die Grundqualifikation, die in Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Ernährungstherapie1 beschrieben ist.
1 Zulassungsvoraussetzungen: Anlage 5 Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung_Lesefassung nach der Änderungsvereinbarung vom 20.12.2021 (gkv-spitzenverband.de) (abgerufen am 23.3.2023)
Entspricht der VFED-Service-Check „100 ECTS“ auch wirklich genau den Zulassungsvoraussetzungen der Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V – „Heilmittel Ernährungstherapie“?
- Der VFED hält sich bei den Regelungen exakt an den Vertrag „Ernährungstherapie“ nach § 125 Abs. 1 SGB V, darauf können Sie sich verlassen.
Was bedeutet Praxiserfahrung (50 ECTS) bzw. 1.600-1.700 Stunden – und wo wird mir dies bestätigt?
- Der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V sieht vor:
„Zusätzlich zu den im Studium und Fortbildung erworbenen 100 ECTS sollen 50 ECTS über eine mind. einjährig vollzeitäquivalente (=1.500-1.600 Jahresarbeitsstunden) praktische Tätigkeit im Bereich Ernährungsberatung und -therapie innerhalb einer Institution wie Krankenhaus, Rehabilitationszentrum oder einer ernährungstherapeutischen Praxis nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit sollte durch die Tätigkeit innerhalb eines erfahrenen Teams geprägt sein und kann bereits die Berufstätigkeit im Bereich Mukoviszidose bzw. SAS beinhalten. - Die Bescheinigung VFED-Service-Check „100 ECTS“ gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Zertifikat nach den DGE-Zulassungskriterien, z.B. das Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“. Dies beinhaltet den Nachweis über eine fachbezogene Berufserfahrung in Ernährungsberatung, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollzeitstelle.
- Im Gegensatz dazu muss bei einer geplanten Tätigkeit als Heilmittelleistungserbringer:in genau nachgewiesen werden, ob die geforderte einjährige Therapieerfahrung vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Praxiserfahrung und Therapieerfahrung?
- Als Praxiserfahrung wird bezeichnet: eine praktische Tätigkeit im Bereich Ernährungsberatung und -therapie innerhalb einer Institution wie Krankenhaus, Rehabilitationszentrum oder einer ernährungstherapeutischen Praxis.
- Als Therapieerfahrung wird bezeichnet: ein Nachweis von speziellen Kenntnissen in der Behandlung einer definierten Anzahl von Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose (Cystische Fibrose-CF) bzw. seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufserfahrung.
Welche Gültigkeitsdauer hat der VFED-Service-Check „100 ECTS“?
- Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ wird auf Antrag einmalig durchgeführt. Er gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Zertifikat nach den „DGE-Zulassungskriterien Ernährungsberatung“, z. B. das Zertifikat „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“.
- Der VFED-Service Check „100 ECTS“ ist somit an die Gültigkeitsdauer eines vorhandenen Zertifikats gebunden.
Kann ich mit einer Urkunde VFED-Service-Check „100 ECTS“ (oder vergleichbaren Zertifikat) Ernährungstherapie als Heilmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen?
- Im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V zur Ernährungstherapie steht: „Weder der Berufsabschluss als Diätassistentin oder Diätassistent noch einer der o.g. Hochschulabschlüsse qualifiziert als alleiniges Kriterium bereits für die Zulassung zur Erbringung des Heilmittels Ernährungstherapie.“
- Weitere für die Zulassung maßgeblichen Kriterien sind die Nachweise von indikationsspezifischen Qualifikationsanforderungen, derzeit für die Indikationen: Mukoviszidose (Cystische Fibrose – CF) oder seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen (SAS).
- Als Heilmittelerbringer:in müssen Sie zudem eine Zulassung beantragen bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 SGB V, den so genannten „ARGEn“.
Was kostet das „Upgrade“ VFED-Service-Check „100 ECTS“?
- Diätassistent:innen erhalten den VFED-Service-Check „100 ECTS“ für eine Servicepauschale in Höhe von 10,- EUR. Sie erfüllen bereits durch ihren gesetzlich geregelten Heilberufsabschluss im Bereich „Ernährung und Diätetik“ die im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V geforderte Grundqualifikation.
- Oecotropholog:innen sowie Studienabsolvent:innen erhalten den VFED-Service-Check „100 ECTS“ für eine Servicepauschale in Höhe von 35,- EUR. Sie erbringen damit den Nachweis über:
- weitere 25 ECTS (zusätzlich zu den 75 ECTS aus dem Zertifikat) in den Bereichen „Ernährungsmedizin, Diätetik“ sowie „Ernährungspsychologie, Ernährungssoziologie, Beratung und Kommunikation“, entsprechend der im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V geforderten Grundqualifikation.
Wird überhaupt für Leistungserbringer des „Heilmittels Ernährungstherapie“ derzeit ein „Ernährungstherapie-Zertifikat“ gefordert?
- Nein. Derzeit gibt es weder eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Ernährungstherapeut:in“, noch gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes „Ernährungstherapie-Zertifikat“.
- Der Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie legt fest, dass Therapeut:innen aufgrund ihrer den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nach § 124 Absatz 2 SGB V gegenüber nachgewiesenen berufsrechtlichen Qualifikationen berechtigt sind, Heilmittel (…) an gesetzlich Krankenversicherte abzugeben.
- Ein rechtlich nicht eindeutig geregeltes „Therapie-Zertifikat“ darf zudem keinesfalls den Eindruck erwecken, dass ein „Nicht-Heilberuf“ einem durch Heilberuf gleichgestellt wird.
- Der VFED hält sich hier begrifflich strikt an Fakten. Aus diesem Grund vergibt der VFED zum jetzigen Zeitpunkt kein „Zertifikat Ernährungstherapie“, setzt sich jedoch berufspolitisch vehement und nachdrücklich für den gesetzlichen Schutz des Begriffs „Ernährungstherapie“ ein.
Gibt es offizielle Vorgaben der Krankenkassen für ein neues Zertifikat?
- Nein. Der VFED-Service-Check „100 ECTS“ hält sich exakt an die theoretischen Anforderungen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie benötigen also hierfür kein weiteres, äquivalentes Zertifikat.
- Natürlich sind Sie frei in Ihrer Entscheidung, ob bzw. bei welcher Institution Sie ein Zertifikat gemäß der o. g. Kriterien erwerben möchten.
Bietet der VFED eine Übergangsregelung an?
- Da sich an den derzeitigen Bestimmungen nichts geändert hat, ist eine Übergangsregelung nicht erforderlich. (Stand: 02.05.2023)
Ist mit meinem bisherigen Zertifikat eine Nachzertifizierung beim VFED möglich?
- Ja, selbstverständlich. Jede Ernährungsfachkraft kann sich gerne für eine Nachzertifizierung an den VFED wenden. Sollten Sie Angehörige:r eines anderen Berufs- oder Fachverband sein, erhalten Sie vom VFED bei Vorlage Ihres bisherigen Zertifikats sowie entsprechender Fortbildungsnachweise ein neues Zertifikat als „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“. (Stand: 02.05.2023)
- Sollten Sie sich als Angehörige:r eines anderen Berufs- oder Fachverband gleichzeitig zu einer VFED-Mitgliedschaft entschließen, profitieren Sie von deutlich vergünstigten Zertifizierungsgebühren. Zudem genießen sie vom ersten Tag der Mitgliedschaft an sämtliche Vorteile einer VFED-Mitgliedschaft.
Erkennt der VFED für die Fortbildung bzw. für die Nachzertifizierung auch Seminare von anderen Veranstaltern an?
- Ja, selbstverständlich. Der VFED orientiert sich dabei an Kriterien des GKV-Spitzenverbands (Quelle: „GKV-Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, S. 12 f., Stand 11.10.2022“). Die Regelung dort lautet: „Es können Qualifizierungsmaßnahmen von Institutionen der Aus-, -Fort,- und Weiterbildung anerkannt werden, die staatlich anerkannte Berufs- und Studienabschlüsse vergeben bzw. die staatlich anerkannt sind, sowie von Berufs- und Fachverbänden und deren Mitgliedern.“
- Berufs- oder Fachverband: „Ein Verband ist dann als Berufs- bzw. Fachverband einzustufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Eine Eintragung im Vereinsregister als Berufs- / Fachverband ist erfolgt und eine Satzung des Berufs- / Fachverbandes liegt vor. Hieraus muss sich die von dem Berufs- / Fachverband vertretene Berufs- / Fachrichtung eindeutig ergeben.
• Aus-, Fort- und Weiterbildung werden in den berufs- / fachspezifischen Bereichen des Verbandes bzw. deren Mitgliedsorganisationen angeboten und haben Bezug zu den im jeweiligen Handlungsfeld definierten Kompetenzen.
• Es sprechen keine sonstigen Gründe gegen eine Anerkennung.
Der Verband ist dafür verantwortlich, die Voraussetzungen zu erfüllen und Nachweise auf Nachfrage vorzulegen.“
Fragen zum VFED-Service-Check „Heilmittel“
Was benötige ich zur Zulassung als Heilmittelerbringer:in Ernährungstherapie nach § 125 Abs. 1 SGB V?
- Für jedes Indikationsgebiet beschreibt die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) eine eigene weitergehende Qualifikationsanforderung. Daher sind hierfür bei den Arbeitsgemeinschaften der Heilmittelzulassung (ARGEn) nach § 124 SGB V folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ggf. ein zusätzlicher Nachweis über Therapieerfahrung nach § 44 Heilmittel-Richtlinie, sofern nicht innerhalb der einjährigen Tätigkeit erworben,
- Nachweis u.a. von speziellen Kenntnissen bei 50 behandelten Patient:innen mit Mukoviszidose (Cystische Fibrose-CF), und/oder
- Nachweis u.a. von speziellen Kenntnissen bei 75 behandelten Patient:innen mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen,
- Nachweise über spezielle, definierte Fachkenntnisse.
Weitere allgemeine Fragen zum VFED-Service-Angebot
Was bietet mir der VFED für eine bessere Auffindbarkeit durch Klienten, Krankenkassen, Auftraggeber etc.?
- Auf der VFED-Webseite „Fachkräfte-Suche“ können sich qualifizierte Ernährungsfachkräfte zur besseren Auffindbarkeit listen lassen. Sie ist bereits bei verschiedenen Institutionen (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund) bekannt.
- Die VFED-Fachkräfte-Suche ist zudem mit der verbandsübergreifenden Webseite www.wegweiser-ernaehrungsberatung.de des Koordinierungskreis „Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung“ verlinkt, sowie auf der folgenden DGE-Website zu finden: https://www.dge.de/service/zertifizierte-ernaehrungsberatung/koordinierungskreis/
Welchen Vorteil bringt mir ein Eintrag auf der VFED-Webseite „Fachkräfte-Suche“?
- Alle qualifizierte Ernährungsfachkräfte sollen für Klient:innen, Krankenkassen, Reha-Anbieter etc. leicht und übersichtlich auffindbar sein. Ziel dieser Webseite ist es, übersichtlich die Anbieter:innen folgender Dienstleistungen darzustellen:
- Ernährungsberatung (Primärprävention) nach § 20 SGB V
- Patientenschulungen etc. nach § 43 Abs. 2 SGB V
- Heilmittelerbringer für Ernährungstherapie (Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen) nach § 125 Abs. 1 SGB V
- Anbieter:innen von unimodaler Reha-Nachsorge adipöse für Kinder und Jugendliche1.
1 Deutsche Rentenversicherung: „Nachsorge für Kinder und Jugendliche“. Nachsorge für Kinder und Jugendliche | Nachsorge für Kinder und Jugendliche | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de) (abgerufen am 23.03.2023)
Wo finde ich weiterführende Informationen zu den Regelungen?
- Leitfaden Prävention: (Dokumente und Links des GKV-Spitzenverbands)
- Patientenschulungen (Dokumente und Links des GKV-Spitzenverbands)
Übersicht: Was kosten die Zertifikate bzw. der Service-Check?
Preise und Konditionen:
VFED-Zertifikat für Diätassistent:innen
- bei VFED-Mitgliedschaft: 90,- EUR
- ohne VFED-Mitgliedschaft: 180,- EUR
VFED-Zertifikat für Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen:
- bei VFED-Mitgliedschaft: 130,- EUR
- ohne VFED-Mitgliedschaft: 260,- EUR
VFED-Service-Check „100 ECTS“ – als Upgrade zum vorhandenen Zertifikat:
- für alle beantragenden Oecotropholog:innen bzw. Studienabsolvent:innen: 35,- EUR
- für alle beantragenden Diätassistent:innen: 10,- EUR
(jeweils unabhängig von einer VFED-Mitgliedschaft)
VFED-Service-Check „Heilmittel“:
- bei vorliegendem VFED-Zertifikat: 70,- EUR (für ein Indikationsgebiet /100,- EUR (für beide Indikationsgebiete)
- bei vorliegendem Zertifikat nach DGE-Zulassungskriterien: 70,- EUR (für ein Indikationsgebiet) /100,- EUR (für beide Indikationsgebiete)
- für alle anderen Beantragenden: 200, EUR (für ein Indikationsgebiet) / 230,- EUR (für beide Indikationsgebiete)
(jeweils unabhängig von einer VFED-Mitgliedschaft)
Fachkräfte-Datenbank www.vfed.de:
- bei VFED-Mitgliedschaft: kostenlos
- für VFED-Zertifikatsinhaber:innen (Nichtmitglied) bzw. Inhaber:innen von Zertifikaten nach DGE-Zulassungskriterien: 20,- EUR pro Kalenderjahr
Welche Vorteile habe ich durch eine VFED-Mitgliedschaft?
VFED-Mitglieder profitieren von folgenden Leistungen und Vorteilen:
Zeitschriften, Broschüren, Informations- und Arbeitsmaterialien
- 6 x jährlich die Mitgliederzeitschrift VFEDaktuell PLUS, sie erscheint in einer Auflagenhöhe von 3500 Stück.
- Kostenlose Zusendung eines Exemplars aller VFED-Broschüren und VFED-Sonderhefte bei Erscheinen
- Tag der gesunden Ernährung alljährlich 7. März
- BLE-Sonderkunde: Genießen Sie Sonderkonditionen mit Vergünstigungen beim Erwerb von aid-Medien (20 - 50 % Kostenersparnis)
- ERNÄHRUNGS UMSCHAU: Abonnieren Sie die Fachzeitschrift kostengünstiger! Exklusivangebot für VFED-Mitglieder mit bis zu 20 % Preisvorteil – Jetzt auch als reines Online Fortbildung/ePaper! Hier geht es zum Vorzugsbestellformular!
- Zeitschrift Diabetes Forum für VFED-Mitglieder zum Vorzugspreis 14,80 EUR (statt 37,60 EUR) inkl. Versandkosten
- European Journal of Nutrition für VFED-Mitglieder zum Vorzugspreis
Zertifizierung, Fort- und Weiterbildung
- Zertifizierung „Qualifizierte Diät- und Ernährungsberater:innen VFED“, für VFED-Mitglieder zum günstigen Vorzugspreis
- VFED-Kongress (Aachener Diätetik Fortbildung): Kostenlose Teilnahme an unserer jährlich stattfindenden Fachtagung, bei der Sie mindestens 16 Fortbildungspunkte für Ihre Zertifizierung erhalten können!
- Diätetik-Dialoge des VFED: Kostenlose Teilnahme
- Vergünstigte Teilnahme an Seminaren diverser Anbieter
- Möglichkeit zur aktiven Mitarbeit an Arbeitskreisen und Regionalgruppen des VFED
Unterstützung in der Berufspraxis – für Mitglieder kostenlos!
- Eintrag in die Fachkräfte-Datenbank
- kompetente Beantwortung von Fachfragen
- Wissenschaftliche Beratung
- VFED Logo-Nutzung (Die Nutzung ist an eine Mitgliedschaft im VFED gebunden. Bei Verbandsaustritt erlischt die Erlaubnis der Nutzung)
Sie haben noch eine weitere Frage?
Dann schreiben Sie gerne eine E-Mail an: zertifizierung@vfed.de