Videotherapie ab dem 1. April 2022 in die ernährungstherapeutische Regelversorgung
Liebe Heilmittelerbringer*innen der Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie gemäß § 32 Absatz 1 SGB V (ambulante Ernährungstherapie Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselstörungen),
zum 31.03.2022 endet die Corona-bedingte Sonderregelung zur Leistungserbringung in Form von videotherapeutischer Behandlung. Am 28.03.2022 haben wir als die maßgeblichen Verbände VDD, VDOE, VFED und QUETHEB uns gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Vertragsänderung geeinigt, die auch zukünftig die Behandlung als telemedizinische Leistung ermöglicht. Damit wird die Videotherapie ab dem 1. April 2022 in die ernährungstherapeutische Regelversorgung übernommen und löst nahtlos die Corona-bedingte Sonderregelung zur videotherapeutischen Behandlung ab.
- Videobehandlung und telefonische Beratung können künftig regelhaft zu einem definierten Anteil (max. 50% der Leistungen, ausschließlich der ersten Anamnese und der ersten ernährungstherapeutischen Intervention) durchgeführt werden. Für die Abrechnung dieser telemedizinischen Leistungen wurden neue Positionsnummern in der Gebührenvereinbarung (z. B. Ernährungstherapeutische Anamnese/Intervention per Videoübertragung, Ernährungstherapeutische Anamnese/Intervention als telefonische Beratung) festgelegt. Die Vergütungssätze entsprechen dabei den Sätzen, die auch bei einer Behandlung in der Praxis abgerechnet werden. Außerdem wurden die technischen Voraussetzungen zur Erbringung der Videobehandlung geregelt. Leistungserbringer*innen benötigen neben einem internetfähigen Endgerät einen Vertrag mit einem zertifizierten Videodienstanbieter. Der Beleg dazu muss vorgehalten werden.
- Da sich die Verträge noch im Unterschriftenverfahren befinden und somit die Positionsnummern noch nicht öffentlich sind, ist eine Abrechnung der Leistungen erst ab dem 01.05.2022 möglich.
- Wir werden zeitnah informieren, sobald der Unterzeichnungsprozess abgeschlossen ist und somit die Vertragsergänzung zur Videotherapie veröffentlicht werden kann.
- Bei dieser Gelegenheit möchten wir alle bislang zugelassenen Leistungserbringer*innen mit eigener Praxis daran erinnern, dass eine Anerkenntniserklärung des seit dem 16.10.2021 gültigen Vertrags spätestens bis zum 15.04.2022 notwendig ist, um die Zulassung als Heilmittelerbringer*in auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Anerkenntniserklärung kann online über das Zulassungsportal der ARGEn (Arbeitsgemeinschaften Heilmittelzulassung) erfolgen.
- Das Zulassungsportal finden Sie hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/#:~:text=Vertr%C3%A4ge%20gem%C3%A4%C3%9F%20%C2%A7%20125%20Abs.&text=Der%20GKV%2DSpitzenverband%20schlie%C3%9Ft%20gem%C3%A4%C3%9F,%C3%BCber%20die%20Versorgung%20mit%20Heilmitteln.
- Hier geht es zur Anerkenntniserklärung: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20211110_Anlage_6_Anerkenntniserklaerung_Ernaehrungstherapie_barrierefrei.pdf
Herzliche Grüße
Ihr VFED-Team