Vereinbarungen im Bereich Ernährungstherapie
Vereinbarungen nach § 125 SGB V mit dem GKV-Spitzenverband
Der GKV-Spitzenverband schließt gemäß § 125 Abs. 1 SGB V mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer für den Bereich Ernährungstherapie auf Bundesebene einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit ernährungstherapeutischen Heilmitteln.
Nachfolgend ist der aktuell gültige Vertrag einschließlich seiner Anlagen sowie ein zwischen den Verbänden abgestimmter Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Ferner finden Sie hier relevante Änderungsvereinbarungen sowie ältere Vertragsstände.