Aufnahme in den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen der Leistungserbringer
In die Beratungsprozesse des G-BA fließen auch Ergebnisse aus Stellungnahmeverfahren ein
In die Beratungsprozesse des G-BA fließen auch Ergebnisse aus Stellungnahmeverfahren ein. Diese sind gesetzlich immer dann vorgeschrieben, wenn die Belange Dritter betroffen sind. Je nach Richtlinie und/oder Thema gehören zu den Stellungnahmeberechtigten beispielsweise Organisationen der Leistungserbringer.
Das gesetzlich vorgesehene Stellungnahmeverfahren wird laut Verfahrensordnung in der Regel durch einen Beschluss des zuständigen Unterausschusses eingeleitet, wenn er seine Beratungen für weitestgehend abgeschlossen hält. Die stellungnahmeberechtigten Organisationen und Sachverständigen erhalten einen Beschlussentwurf einschließlich begründender Unterlagen. Die Stellungnahmefrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein. Jeder, der gesetzlich stellungnahmeberechtigt ist und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch zu einer mündlichen Stellungnahme berechtigt (1. Kap. §§ 8-14 VerfO).
Nach Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen erstellt der Unterausschuss eine Beschlussvorlage für das Plenum, aus der hervorgehen muss,
- welche Änderungen der Beschlussvorlage der Unterausschuss aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen empfiehlt und
- mit welcher Begründung geforderte Änderungen nicht befürwortet werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2017 beschlossen, den Verband für Ernährung und Diätetik e.V. in den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen vor Entscheidungen des G-BA zur HeilmittelRichtlinie nach § 92 Absatz 6 Satz 2 SGB V i. V. m § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB V für den Themenbereich „Ernährungstherapie für die Indikationen seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose“ aufzunehmen.
Der Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen ist gesetzlich nicht eindeutig festgelegt. Durch Vorlage der Satzung und durch die Angabe der Mitgliederzahl wurde der VFED e.V. nach 1. Kapitel § 9 Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) als stellungnahmeberechtige Organisation bestimmt.
Hedwig Hugot, Geschäftsführerin VFED e.V